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BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 36.78 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unlauterer Wettbewerb - Ausverkauf - Ankündigung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NJW 1982, 2271
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 29.11.1977 - I C 29.74
Sonderveranstaltungen - Fehlende Genehmigung - Untersagung durch Ordnungsbehörden
Auszug aus BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 36.78
Gegen Sonderveranstaltungen muß im zivilrechtlichen Verfahren nach UWG oder - so die Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 29. November 1977 - BVerwG 1 C 29.74 -) - seitens der Ordnungsbehörde vorgegangen werden. - KG, 10.11.1972 - 5 U 1836/72
Auszug aus BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 36.78
Die vom Kläger in der Zeit vom 6. bis 12. Mai 1976 in den Geschäftsräumen der Firma S. durchgeführte Versteigerung von Orientteppichen, die entgegen § 34 b Abs. 6 Nr. 5 Buchst. b GewO nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VerstV ausnahmsweise zulässig gewesen sei, habe die Beklagte zutreffenderweise als eine im Rahmen des von der IHK für gerechtfertigt erklärten Ausverkaufs der Firma S. stattfindende Ausverkaufsveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 1 Buchst. a UWG beurteilt, die, weil sie überhaupt nur anläßlich eines Ausverkaufs zulässig sei, nur nach Maßgabe der Vorschriften des UWG zugelassen werden könne (OLG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 1963 - 2 U 160/62 - in WRP 1963, 94 f., VG Köln, Beschluß vom 26. März 1968 - 1 L 97/68 - in BB 1970, 98 f., und KG Berlin, Urteil vom 10. November 1972 - 5 U 1836/72 - in BB 1973, 493, jeweils mit weiteren Hinweisen). - FG Düsseldorf, 31.05.1979 - II 86/76
Auszug aus BVerwG, 26.03.1982 - 1 C 36.78
Ob ohne eine n solchen Hinweis gleiches gelte (…so wohl KG Berlin, a.a.O., und VG Freiburg, Beschluß vom 31. Mai 1976 - II 86/76 -, GewArch 1976, 331), könne dahinstehen, denn aufgrund der in der den Nachverkauf ankündigenden Zeitungsanzeige verwandten Formulierung, im Rahmen eines Nachverkaufs gemäß § 20 VerstV würden die nach einer öffentlichen Versteigerung noch vorhanden Teppiche frei verkauft werden, könne auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis auf Ausverkauf oder Geschäftsgabe als Grund für die Versteigerung (vgl. § 7 Abs. 3 UWG) vom Gesichtspunkt des Interessierten im Wettbewerb aus nur davon ausgegangen werden, der Nachverkauf werde im Vergleich mit Verkäufen im normalen Geschäftsverkehr günstigere Kaufbedingungen schaffen (…vgl. dazu OLG Oldenburg, a.a.O.).